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Rollerservice Stormarn - AGB |
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Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an hauptsächlich 2-Rädrigen Kraftfahrzeugen – hier genannt: Roller oder Fahrzeug - deren Anhängern, Beiwagen, Aggregaten und Teilen und für Kostenvoranschläge
Präambel: den Auftragnehmer bezeichnet hier den Inhaber des Geschäftes „Rollerservice Stormarn“, mit Namen Frank Höppner - hier genannt: Rollerservice. |
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Rollerservice, Unteraufträge zu erteilen, das notwendige Material oder Ersatzteile einzukaufen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. |
II. Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Rollerservice im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Rollerservice ausliegenden Preis-, Arbeits- und Stunden-Wertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile sowie alle Zusatzleistungen jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Rollerservice ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
4. Der vom Rollerservice angebotene Fahrzeug-Abhol- und Bringservice, sowie die darauf eventuell anfallenden Kosten müssen explizit und einzeln auf dem Auftragsschein vermerkt werden. |
III. Fertigstellung
1. Der Rollerservice verpflichtet sich einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Rollerservice unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Rollerservice bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Rollerservice nach seiner Wahl dem Kunde ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Rollerservices kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Kunde hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Rollerservice ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei allen Rollern bietet der Rollerservice die Möglichkeit eines Ersatzfahrzeugs an. Von arbeitstechnischen Mängeln oder Verdienstausfall durch die Reparatur des Rollers wird in keinem Falle ausgegangen, außer es ist ausdrücklich seitens des Kunden bemerkt.
3. Wenn der Rollerservice den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Rollerservice ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. |
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb des Rollerservices, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Rollerservice von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Rollerservice die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Rollerservices auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
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V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung der Preise für Teile im Tauschverfahren oder bei Inzahlungnahme von funktionierenden Alt-Teilen setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil den Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Der Rollerservice behält sich eine fachkundige Prüfung von Teilen im Austauschverfahren oder bei Inzahlungnahme vor. Der Rollerservice unterbreitet dem Kunden in diesem Falle ein angemessenes Angebot. Dieses muss im Auftrag vermerkt werden.
5. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
6. Sollte eine Berichtigung der Rechnung stattnden müssen, so muss seitens des Rollerservices, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Ist das nicht der Fall, gilt die Rechnung als angenommen. |
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und alle Preise für vereinbarte oder angezeigte Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes – was auch die Anlieferung des Auftragsgegenstandes wie in Klausel VIII beinhaltet – oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Rollerservices kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
3. Der Rollerservice ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4. Ist die Rechnung binnen 2 Wochen nach Erhalt noch nicht vom Kunden bezahlt, finden die rechtstypischen Mahnstufen statt. |
VII. Abholservice
1. Der Rollerservice bietet seinen Kunden einen Abhol- und Bringservice an. Der Rollerservice haftet nur für die Schäden, die direkt aufgrund unsachgemäßer Behandlung des zu transportierenden Fahrzeuges auftreten. Jedoch haftet der Rollerservice nicht für Schäden, die sich Aufgrund Einwirkung Dritter am Fahrzeug einstellen.
2. Der Rollerservice ist bei Feststellung von Schäden, die Aufgrund des Transportes und damit in Zusammenhang stehender Behandlung vom Kunden festgestellt werden nicht in der Beweispflicht. |
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Rollerservice steht bis zur Begleichung der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
2. Kommt ein Kunde der Begleichung der vereinbarten Rechnung nicht in der vereinbarten Zeit nach, so hat der Rollerservice neben den rechtstypischen Mahnstufen und nach eigenem Ermessen das Recht, das Fahrzeug einzubehalten oder wieder in seinen Besitz zu überführen sowie die verwendeten Teile wieder in seinen Bestand zurückzuführen. Die Zahlung der Rechnung bleibt dabei unberührt. Siehe dazu auch Klausel XI.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das allgemeine Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört. |
IX. Sachmangel
1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Dies muss bei der Abholung oder Anlieferung des Fahrzeuges vermerkt werden.
2. Ist die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen Gegenstand des Auftrags und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kundes wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunden gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Rollerservice aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Rollerservice geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Rollerservice dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung des Rollerservices an einen anderen Betrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Rollerservices handelt und dass diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Rollerservice ist zur Erstattung der dem Kunde nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Rollerservice s.
7. Der Rollerservice verpflichtet sich, den Kunden über die Risiken der unsachgemäßen Handhabung dem Roller nicht im Originalen zugehörigen Teile aufzuklären.
8. Bei Einbau von Tuningteilen übernimmt der Rollerservice keine Haftung für die Funktionalität des Fahrzeuges bei unsachgemäßer Behandlung oder fahrlässiger Benutzung. Für Folgeschäden, die bei unsachgemäßem Gebrauch an den übrigen Teilen des Fahrzeuges eintreten, besteht in diesem Falle ebenfalls keine Haftung. Dies insbesondere bei Unterschreitung der „Einfahrphase“ und bei der Missachtung der notwendigen Eintragungen von bestimmten Teilen in den KFZ-Brief.
9. Abschnitt XI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt X Haftung. |
X. Haftung
1. Hat der Rollerservice nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Rollerservice beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Rollerservice nach seinem Inhalt und Zweck auferlegt oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Auftragserteilung des Kunden an den Rollerservice vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch etwaige Angestellte des Rollerservices, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Rollerservices bleibt eine etwaige Haftung des Rollerservices bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung, die der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Rollerservices für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der etwaigen Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Rollerservice geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. |
XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Rollerservice das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. |
XII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Kunde bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der Rollerservice die für den Rollerservice zuständige Schiedsstelle – IHK, Handwerkskammer - anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. |
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung eines Kunden des Rollerservices und dem Rollerservice – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Rollerservices.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
Bargfeld-Stegen, 08/2011 |
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